a.
Sicherstellung der Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner
Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Ansprechpartner vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Fassadenreinigung notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen, insbesondere die gemäß nachstehend Punkt 3b bis 3d.
b.
Zugang zum Grundstück, Fassadenfläche / Rücktrittsrecht des AN
Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung freier Zugang zu Grundstück/Gebäude einschließlich der von der Fassadenreinigung betroffenen Fläche zu ermöglichen.Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Auftragsdurchführung nach Einschätzung des AN nicht ausreichend gewährleistet sein und wird der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des AN nicht unverzüglich ermöglicht, ist der AN berechtigt, vomVertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen.
c. Balkone und Terassen
Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass Pflanzen und Blumen, die in Kübeln oder Kästen auf der Terasse / Balkon stehen, vor der Fassadenreinigung entfernt oder zumindest mit Folie abgedeckt werden, so dass das verwendete Reinigungsprodukt nich an die Pflanzen bzw. Blumen gelangen kann. Sollte es sich bei dem zureinigenden Objekt um ein vermietetes Objekt handeln, so hat der Eigentümer / Verwalter die Pflicht die Mieter entsprechend zu informieren.
Sollte dies nicht geschehen und der AN muss hier Hand anlegen, wird diese zusätzliche Dienstleistung separat in Rechnung gestellt.
d. Undichtigkeiten / Rücktrittsrecht des AN
Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN hierauf vor Auftragsdurchführung hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform nach §126b BGB vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG, das Gebäude und die von der Fassadenreinigung betroffene Fläche ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden und vergleichbare Schäden, die infolge etwaiger Undichtigkeit entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden am Mauerwerk, an der sonstigen Bausubstanz und für die sich im Innenraum befindliche Gegenstände. Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass dief ehlende bzw. unzureichende Abdichtung zu Schäden führt, kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung nach erfolgter Abdichtung ist dann einvernehmlich festzulegen.
Kommt dem der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
e.
Strom, Wasserversorgung
Der AG hat dem AN das für die Auftragsausführung erforderliche Nutzwasser sowie Strom (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
f. Auftragsberechtigung des AG
Der AG steht dafür ein, dass er berechtigt ist, den AN mit der Fassadenreinigung an der vertragsgegenständlichen Fassade zu beauftragen. Auf Verlangen des AN hat AG dem AN durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, dass er zur Beauftragung des AN berechtigt ist.
g. Folgen unzureichender Mitwirkung
Der AG haftet für alle Schäden, die infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkung des AG entstehen.
h. Abnahme und Abnahmeprotokoll
Der AG hat nachvertragsmäßiger Durchführung der Fassadenwäsche die Werkleistung des AN abzunehmen. Verwendet der AN hierfür ein Formular, ist dieses zu verwenden; der AN ermöglicht dem AG in dem Formular, Beanstandungen bzgl. der Fassadenreinigung geltend zu machen.