Unsere AGB

FASSADENRETTER.COM ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Zuletzt geändert: 09.04.2020


1. Einbeziehung

Geltung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenreinigung, die von der FassadenretterUG als Auftragnehmer (AN) beim Kunden bzw. Auftraggeber (AG) durchführt bzw. durchgeführt werden soll.Verträge kommen ausschließlich zustande durch ein Angebot des AN sowie einer dazu korrespondierenden Annahmeerklärung des AG in Textform oder durch eine Auftragsbestätigung des AN inTextform nach §126b BGB. Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Textform nach §126b BGB verwiesen wird, wird diese z.B. durch E-Mail, Fax oder ein unterzeichnetes Schreiben gewahrt.
    1. AGB des AG
Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Pflichten des AN / Leistungsbeschreibung 

   
 a.  Leistungsbeschreibung/ Leistungsumfang

Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung (Langzeitschutz) nach dem Stand der Technik (kurz „Fassadenreinigung“). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen und ähnliches nicht beseitigt werden können und sollen.

    b.  Geeignete Fassadenbeschaffenheit/ Rücktrittsrecht des AN 

Die Fassadenreinigung kann nur auf den hierfür geeigneten Gebäudefassaden erfolgen. Der AN listet auf seiner Homepage auf, welche Art und Beschaffenheit die Fassadenwäsche voraussetzt. Der AG steht dafür ein, dass die zur einigende Fassade bei Vertragsschluss und Vornahme der Fassadenwäsche eine geeignete Beschaffenheit entsprechend dieser Auflistung aufweist. Stellt der AN nach Vertragsschluss fest, dass die Fassadenbeschaffenheit für die Fassadenreinigung ungeeignet ist, ist der AN zur Verweigerung der Leistung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der AG haftet für nutzlose Aufwendungen und Schäden, die dem AN durch falsche Angaben entstehen.

    c. Reinigung / Rückstände (Fenster, Türen und andere Bauteile) 

Bei der Fassadenreinigung können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen des Gebäudes entstehen. Die Fassadenreinigung hinterlässt zudem unvermeidbare Rückstände des Fassadenschmutzes sowie Wasserflecken. Die Entfernung von vorstehenden Verschmutzungen und Rückständen vom Langzeitschutz ist vom AN nicht geschuldet. Dem AG obliegt es, diese Rückstände und Wasserflecken frühestmöglich - das heißt sofort am Tag der Beendigung der Fassadenwäsche bzw. am darauf folgenden Tag - auf eigene Kosten vollständig zu entfernen. Schäden, die durch eine verspätete Reinigung durch den AG eintreten, fallen ausschließlich dem AG zur Last. Der AN haftet hierfür nicht, es sei denn, er hat es unterlassen, den AG hierauf gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Als ausdrücklicher Hinweis genügt es, wenn dieser in der Auftragsbestätigung bzw. Angebotserklärung des AN enthalten ist oder mündlich durch einen Mitarbeiter vor Ort erfolgt.

3. Mitwirkungspflichten des AG 

    a.  Sicherstellung der Mitwirkungspflichten, Ansprechpartner 

Der AG hat persönlich oder durch einen ausreichend entscheidungsberechtigten Ansprechpartner vor Ort sicherzustellen, dass alle für die Durchführung der Fassadenreinigung notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen, insbesondere die gemäß nachstehend Punkt 3b bis 3d.

    b.  Zugang zum Grundstück, Fassadenfläche / Rücktrittsrecht des AN 

Dem AN ist im jeweils erforderlichen Maße für die Dauer der Auftragsdurchführung freier Zugang zu Grundstück/Gebäude einschließlich der von der Fassadenreinigung betroffenen Fläche zu ermöglichen.
Sollten Teile der Fassade, des Gebäudes oder des Grundstücks nur eingeschränkt zugänglich sein, hat dies der AG dem AN rechtzeitig mitzuteilen. Sollte der Zugang bei Beginn der Auftragsdurchführung nach Einschätzung des AN nicht ausreichend gewährleistet sein und wird der erforderliche Zugang trotz Aufforderung des AN nicht unverzüglich ermöglicht, ist der AN berechtigt, vomVertrag zurück zu treten und Schadensersatz zu verlangen.

              c. Balkone und Terassen

Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass Pflanzen und Blumen, die in Kübeln oder Kästen auf der Terasse / Balkon stehen, vor der Fassadenreinigung entfernt oder zumindest mit Folie abgedeckt werden, so dass das verwendete Reinigungsprodukt nich an die Pflanzen bzw. Blumen gelangen kann. Sollte es sich bei dem zureinigenden Objekt um ein vermietetes Objekt handeln, so hat der                  Eigentümer / Verwalter die Pflicht die Mieter entsprechend zu informieren.
Sollte dies nicht geschehen und der AN muss hier Hand anlegen, wird diese zusätzliche Dienstleistung separat in Rechnung gestellt.

    d. Undichtigkeiten / Rücktrittsrecht des AN 

Soweit das Gebäude oder einzelne Bauteile Undichtigkeiten aufweisen, hat der AG den AN hierauf vor Auftragsdurchführung hinzuweisen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform nach §126b BGB vereinbart haben, dass der AN die Abdichtung vornimmt, obliegt es dem AG, das Gebäude und die von der Fassadenreinigung betroffene Fläche ausreichend abzudichten. Eine Haftung des AN für Feuchtigkeitsschäden und vergleichbare Schäden, die infolge etwaiger Undichtigkeit entstehen, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden am Mauerwerk, an der sonstigen Bausubstanz und für die sich im Innenraum befindliche Gegenstände. Ist aus Sicht des AN nicht auszuschließen, dass dief ehlende bzw. unzureichende Abdichtung zu Schäden führt, kann der AN die Leistung verweigern und vom AG unter Setzung einer angemessenen Frist eine ausreichende Abdichtung verlangen. Der neue Termin für die Leistungserbringung nach erfolgter Abdichtung ist dann einvernehmlich festzulegen.
Kommt dem der AG dem Abdichtungsverlangen nicht oder nicht ausreichend nach, ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

    e.  Strom, Wasserversorgung 

Der AG hat dem AN das für die Auftragsausführung erforderliche Nutzwasser sowie Strom (220 Volt) kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

    f.  Auftragsberechtigung des AG 

Der AG steht dafür ein, dass er berechtigt ist, den AN mit der Fassadenreinigung an der vertragsgegenständlichen Fassade zu beauftragen. Auf Verlangen des AN hat AG dem AN durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen, dass er zur Beauftragung des AN berechtigt ist.

    g.  Folgen unzureichender Mitwirkung 

Der AG haftet für alle Schäden, die infolge fehlender oder unzureichender Mitwirkung des AG entstehen.

    h.  Abnahme und Abnahmeprotokoll 

Der AG hat nachvertragsmäßiger Durchführung der Fassadenwäsche die Werkleistung des AN abzunehmen. Verwendet der AN hierfür ein Formular, ist dieses zu verwenden; der AN ermöglicht dem AG in dem Formular, Beanstandungen bzgl. der Fassadenreinigung geltend zu machen.

4. Fälligkeit der Vergütung, Voraussetzung für Mängelansprüche 

Die Vergütung ist nach Fertigstellung der Arbeiten und Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung sofort fällig. Soweit die Zahlung nicht erfolgt, kommt der AG auch ohne weitere Erklärung des AN 14 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Der AG ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechtewegen Mängeln der Leistungserbringung geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Leistung steht. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozent- punkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Dem AG ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ist. Dem AN ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden als sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz entstanden ist.

5. Gewährleistung

    
a.  Nacherfüllung 

Das Verlangen des AG auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen.

    b.  Pflicht zur zeitnahen Mängelrüge 

Es obliegt dem AG, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme der Leistung dem AN in Textform anzuzeigen. Es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie möglich dem AG zu beschreiben und möglichst mit aussagekräftigen Bildaufnahmen zu unterlegen.

6. Haftungsbegrenzung 

    
a.  Verschuldensgrad, Körperschäden und anderes 

Der AN haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des AN, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der AN nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Haftet der AN wegen der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, ist jedoch der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein Fall von S.1 oder S.2 vorliegt. Diese Regelungen gelten für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund. Sie gelten ebenso für Ansprüche auf Ersatznutzloser Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

    b.  Undichtigkeiten 

Es obliegt dem AG, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Vornahme der eine Haftung wegen Schäden infolge Undichtigkeiten ist entsprechend Punkt 6 ausgeschlossen bzw. begrenzt. Auf Punkt 3d wird in soweit ausdrücklich hingewiesen.

7. Besondere Rücktrittsrechte des AN 

 
  a.  Ungeeignetheit der Fassadenbeschaffenheit

Dem AN steht zusätzlich den gesetzlichen Rücktrittsrechten in folgenden Fällen ein besonderes Rücktrittsrecht zu:

1.  a) Bei ungeeigneter Fassadenbeschaffenheit (Punkt 2b);
2. b) Bei nicht ausreichendem Zugang zu der zu reinigenden Fläche (Punkt 3b);
3. c) Bei nicht auszuschließenden Schäden aufgrund nicht ausreichender Abdichtung der von der Fassadenreinigung betroffenen Fläche (Punkt 3d).

8. Verjährungsfrist bei Mängeln und Schadensersatz 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den AN auch,
soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe: 
Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels; sie gilt ferner nicht bei Schadensersatzansprüchen im Sinne von Punkt 6a (z.B. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sowie Körperschäden). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

9. Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen 

Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen o.ä. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt entsprechend bei Verzögerung der Leistung, wobei die Ansprüche nach Punkt6a (z.B.Schadensersatz wegen Vorsatz oder Körperschäden) entsprechend ausgenommen sind.

10. Weitere Bestimmungen 

Änderungen von Verträgen über die Fassadenreinigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses. Für eventuelle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der AN seinen Gerichtsbezirk hat. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern. Hat eine Vertragspartei ihren Sitz bzw. Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Bergisch Gladbach nicht ausschließlicher Gerichtsstand.
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